SchlHOLG - Beschluss vom 17.08.2022
12 W 14/22
Normen:
GKG § 63 Abs. 3; RVG § 33;

Beschwerde gegen eine StreitwertfestsetzungÄnderung einer Streitwertfestsetzung von Amts wegenHinzurechnung von Zahlungsansprüchen zum Wert einer Räumung

SchlHOLG, Beschluss vom 17.08.2022 - Aktenzeichen 12 W 14/22

DRsp Nr. 2022/13328

Beschwerde gegen eine Streitwertfestsetzung Änderung einer Streitwertfestsetzung von Amts wegen Hinzurechnung von Zahlungsansprüchen zum Wert einer Räumung

Tenor

1.

Der Streitwert wird von Amts wegen neu festsetzt auf 71.783,33 € (Räumung: 34.272,00 €, Zahlung: 33.159,15 € + 1.740,87 € + 2.611,31 €).

2.

Auf Antrag nach § 33 RVG wird hiervon abweichend der Wert des Gegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit im Verhältnis zwischen der Klägerin und dem Beklagten zu 2) auf 36.012,87 € (34.272,00 € + 1.740,87 €) und im Verhältnis zwischen der Klägerin und dem Beklagten zu 3) auf 36.883,31 € (34.272,00 € + 2.611,31 €) festgesetzt.

3.

Die Entscheidung ergeht gerichtskostenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Normenkette:

GKG § 63 Abs. 3; RVG § 33;

Gründe

I.