OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 07.04.2022
4 E 196/22
Normen:
VwGO § 146 Abs. 1; VwGO § 146 Abs. 3; RVG § 11 Abs. 3 S. 2;
Vorinstanzen:
VG Köln, vom 24.02.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 1 K 2579/18

Beschwerde gegen einen Erinnerungsbeschluss; Vorliegen einer die Instanz abschließenden vollstreckbaren Entscheidung

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 07.04.2022 - Aktenzeichen 4 E 196/22

DRsp Nr. 2022/5740

Beschwerde gegen einen Erinnerungsbeschluss; Vorliegen einer die Instanz abschließenden vollstreckbaren Entscheidung

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen den seine Erinnerung gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss vom 4.1.2022 zurückweisenden Beschluss des Verwaltungsgerichts Köln vom 24.2.2022 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Normenkette:

VwGO § 146 Abs. 1; VwGO § 146 Abs. 3; RVG § 11 Abs. 3 S. 2;

Gründe

Die zulässige Beschwerde (§ 146 Abs. 1 und 3 VwGO) gegen den nach § 11 Abs. 3 Satz 2 RVG i. V. m. den §§ 165, 151 VwGO ergangenen Erinnerungsbeschluss des Verwaltungsgerichts ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat die Erinnerung des Klägers gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle vom 4.1.2022 mit zutreffenden Gründen zurückgewiesen.

Entgegen der Ansicht des Klägers liegt - wie vom Senat bereits festgestellt - eine die Instanz abschließende vollstreckbare Entscheidung vor.

Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 13.10.2021 - 4 A 380/20 -, juris, Rn. 27, und vom 10.11.2021 - 4 A 380/20 -, Beschlussabdruck, Seite 2.