OLG Hamburg - Beschluss vom 09.08.2022
5 S AR 13/22
Normen:
RVG § 51 Abs. 1 S. 1;

Bestellung eines Pflichtverteidigers wegen öffentlichem InteressePauschgebühr für Verteidiger bei umfangreichen oder besonders schwierigen VerfahrenAusnahmecharakter der Bewilligung einer Pauschgebühr für Verteidiger

OLG Hamburg, Beschluss vom 09.08.2022 - Aktenzeichen 5 S AR 13/22

DRsp Nr. 2023/3770

Bestellung eines Pflichtverteidigers wegen öffentlichem Interesse Pauschgebühr für Verteidiger bei umfangreichen oder besonders schwierigen Verfahren Ausnahmecharakter der Bewilligung einer Pauschgebühr für Verteidiger

1. Dem gerichtlich bestellten oder beigeordneten Rechtsanwalt in Strafsachen wird auf Antrag eine Pauschgebühr für das gesamte Verfahren oder einzelne Teile bewilligt, wenn wegen des besonderen Umfangs oder der besonderen Schwierigkeit ein Verweis auf die gesetzlichen Gebühren unzumutbar ist. Denn die Pauschgebühr soll unzumutbare Benachteiligungen verhindern. 2. Die Pflichtverteidigung ist keine Arbeitsbeschaffungsmaßnahme für Rechtsanwälte, sondern verfolgt das öffentliche Interesse zum Schutz von Angeklagten.

Rechtsanwältin ...-... ... wird für ihre Tätigkeit als beigeordnete Bevollmächtigte des Verfolgten ... anstelle der gesetzlichen Regelgebühren eine Pauschgebühr von 1.449,- € bewilligt. Der weitergehende Antrag wird abgelehnt.

Normenkette:

RVG § 51 Abs. 1 S. 1;

Gründe:

I.