OVG Saarland - Urteil vom 17.04.2020
1 A 135/18
Normen:
BeamtVG a.F. § 6 Abs. 1 S. 1; BeamtVG a.F. § 12 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; BeamtVG a.F. § 85 Abs. 1; RL 2000/78/EG Art. 2 Abs. 1; RL 2000/78/EG Art. 6 Abs. 1 S. 1; RL 2000/78/EG Art. 6 Abs. 2; SGB VI § 50 Abs. 1;
Vorinstanzen:
VG Saarland, vom 08.03.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 2 K 455/17

Bestimmen der Altersgrenze unter Berücksichtigung der zurückgelegten Ausbildungszeiten vor Vollendung des 17. Lebensjahres bei der Berechnung der ruhegehaltfähigen Dienstzeit; Beamtenrechtliches Versorgungssystem als ein betriebliches System der sozialen Sicherheit; Verbot der Diskriminierung wegen des Alters

OVG Saarland, Urteil vom 17.04.2020 - Aktenzeichen 1 A 135/18

DRsp Nr. 2020/6292

Bestimmen der Altersgrenze unter Berücksichtigung der zurückgelegten Ausbildungszeiten vor Vollendung des 17. Lebensjahres bei der Berechnung der ruhegehaltfähigen Dienstzeit; Beamtenrechtliches Versorgungssystem als ein betriebliches System der sozialen Sicherheit; Verbot der Diskriminierung wegen des Alters

Die in § 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BeamtVG in der (bis zum 10.1.2017 gültigen) Fassung vom 15.3.2012 bestimmte Altersgrenze, wonach vor Vollendung des 17. Lebensjahres zurückgelegte Ausbildungszeiten bei der Berechnung der ruhegehaltfähigen Dienstzeit nicht berücksichtigt werden, verstößt gegen die Richtlinie 2000/78 des Rates vom 27.11.2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf und ist daher insoweit nicht anwendbar.

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 8. März 2018 - 2 K 455/17 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens fallen der Beklagten zur Last.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BeamtVG a.F. § 6 Abs. 1 S. 1; BeamtVG a.F. § 12 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; BeamtVG a.F. § 85 Abs. 1; RL 2000/78/EG Art. 2 Abs. 1; RL 2000/78/EG Art. 6 Abs. 1 S. 1; RL 2000/78/EG Art. 6 Abs. 2; SGB VI § 50 Abs. 1;

Tatbestand