FG München - Urteil vom 01.03.2021
7 K 1500/19
Normen:
EStG § 1 Abs. 1; EStG § 62 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; EStG § 63 Abs. 1 S. 1;

Bewilligung von Kindergeld eines in Deutschland gewerblich tätigen Polen für seine in Polen bei seiner Ehefrau lebenden Kinder

FG München, Urteil vom 01.03.2021 - Aktenzeichen 7 K 1500/19

DRsp Nr. 2021/7803

Bewilligung von Kindergeld eines in Deutschland gewerblich tätigen Polen für seine in Polen bei seiner Ehefrau lebenden Kinder

Tenor

1.

Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger Kindergeld für das Kinder D, geb. am 31.07.2000, für den Zeitraum Januar 2013 bis Februar 2015 in Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen den vorrangigen polnischen Familienleistungen und dem Kindergeld nach § 66 Abs. 1 EStG zu bewilligen. Die Berechnung der sich hieraus ergebenden Beträge wird der Beklagten auferlegt.

2.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

3.

Das Urteil ist im Kostenpunkt für den Kläger vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf durch Sicherheitsleistung in Höhe der zu erstattenden Kosten des Klägers die Vollstreckung abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.

Normenkette:

EStG § 1 Abs. 1; EStG § 62 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; EStG § 63 Abs. 1 S. 1;

Gründe

I.

Streitig ist der Kindergeldanspruch für den Zeitraum Januar 2013 bis Februar 2015 für das Kind D (D).