I. Streitig ist, ob bei der Ermittlung des Nutzungswerts der Wohnung im eigenen Einfamilienhaus nach § 2 der Einfamilienhaus-Verordnung vom 26. Januar 1937 - EinfHaus-VO - (Reichsgesetzblatt I 1937 S. 99, RStBl 1937, 161) Aufwendungen für die Erneuerung einer Hangstützmauer abgezogen werden können.
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