BFH vom 05.02.1986
II R 259/83
Fundstellen:
BStBl II 1986, 447

BFH - 05.02.1986 (II R 259/83) - DRsp Nr. 1997/16284

BFH, vom 05.02.1986 - Aktenzeichen II R 259/83

DRsp Nr. 1997/16284

»Tatsächliche Änderungen, die zu einer Wertfortschreibung führen können, rechtfertigen nicht für sich allein auch eine Artfortschreibung.«

I. Die Kläger sind Eigentümer eines bebauten Grundstücks, das sie im Jahr 1976 erworben haben. Das Grundstück war als gemischtgenutztes Grundstück bewertet gewesen und der Einheitswert auf 118.900 DM festgestellt worden. Der Einheitswert des Grundstücks wurde den Klägern zum 1. Januar 1977 unverändert zugerechnet.

Nach den Feststellungen des Finanzgerichts (FG) haben die Kläger in den Jahren 1976 und 1977 für Umbauten an dem Gebäude ca. 235.000 DM ausgegeben. Wörtlich führt das FG aus: "u.a. haben sie die Wohnfläche um 48,42 qm auf ca. 281 qm sowie den umbauten Raum von 1.732 cbm auf 1.932 cbm erweitert". Weiter hat das FG festgestellt, daß die Kläger im Zuge des Umbaues am Ende des Nordflügels einen pavillonartigen Anbau mit offenem Innenkamin errichtet hätten, der nunmehr zusammen mit dem bisherigen Wohn- und Herrenzimmer als Wohn- und Eßzimmer diene.