BFH - 12.12.1984 (I R 51/80) - DRsp Nr. 1997/16163
BFH, vom 12.12.1984 - Aktenzeichen I R 51/80
DRsp Nr. 1997/16163
»Die Vergütungen, die eine öffentlich-rechtliche Sparkasse des Landes Nordrhein-Westfalen an den Hauptverwaltungsbeamten (Stadtdirektor) ihres Gewährträgers (Stadtgemeinde) für die Tätigkeit im Verwaltungsrat und im Kreditausschuß der Sparkasse zahlt, unterliegen nicht dem Abzugsverbot des § 12 Nr. 3 KStG a.F., wenn der Hauptverwaltungsbeamte in keines der genannten Organe der Sparkasse als Mitglied durch die Vertretungskörperschaft des Gewährträgers gewählt worden ist, sondern seine Befugnisse dort - im Verwaltungsrat ein Beanstandungsrecht im Wege der Rechtsaufsicht, im Kreditausschuß die Stellung des Vorsitzenden - kraft Gesetzes wahrnimmt. Es fehlt in diesem Fall an dem Merkmal einer mit der Überwachung der Geschäftsführung "beauftragten" Person.«
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