BFH vom 29.05.1979
VI R 21/77
Normen:
FGO § 41, § 100 Abs. 1 Satz 4;
Fundstellen:
BFHE 128, 148
BStBl II 1979, 650

BFH - 29.05.1979 (VI R 21/77) - DRsp Nr. 1997/14230

BFH, vom 29.05.1979 - Aktenzeichen VI R 21/77

DRsp Nr. 1997/14230

»Kann der Antrag auf Erhöhung eines im Lohnsteuerermäßigungsverfahren eingetragenen Freibetrags deshalb keinen Erfolg mehr haben, weil sich die begehrte Eintragung wegen Zeitablaufs im Lohnsteuerabzugsverfahren nicht mehr auswirken kann, so kann ein berechtigtes Interesse i.S. des § 100 Abs. 1 Satz 4 FGO an der Feststellung bestehen, daß der ursprünglich vom FA erlassene Verwaltungsakt rechtswidrig war. Der Klagantrag ist deshalb entsprechend umzustellen.«

Normenkette:

FGO § 41, § 100 Abs. 1 Satz 4;

I. Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) ist Kunsterzieher. In seinem am 27. Dezember 1973 gestellten Antrag auf Lohnsteuerermäßigung 1974 machte er ua Aufwendungen in Höhe von 7.278 DM als Werbungskosten geltend. Mit Bescheid vom 24. Januar 1974 berücksichtigte der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt - FA -) gemäß § 27 Abs 3 der Lohnsteuer-Durchführungsverordnung 1971 (LStDV 1971) Werbungskosten vorläufig nur in Höhe von 945 DM. Hiergegen legte der Kläger am 7. Februar 1974 Einspruch ein und machte weitere Aufwendungen im Betrag von 2.488 DM als Werbungskosten geltend.