BFH - Beschluß vom 01.12.1986
GrS 1/85
Normen:
FGO § 11 Abs. 2 S. 2, Abs. 3, § 56 Abs. 1, 2, § 120 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BFHE 148, 414
BStBl II 1987, 264
Vorinstanzen:
Hessisches FG,

BFH - Beschluß vom 01.12.1986 (GrS 1/85) - DRsp Nr. 1996/12414

BFH, Beschluß vom 01.12.1986 - Aktenzeichen GrS 1/85

DRsp Nr. 1996/12414

»1. Ist die Revisionsbegründungsfrist versäumt, kann Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nur gewährt werden, wenn innerhalb der Wiedereinsetzungsfrist die Revisionsbegründung eingereicht wird. Die Anbringung eines Antrags auf Verlängerung der Revisionsbegründungsfrist genügt nicht; für einen derartigen Antrag kann Wiedereinsetzung nicht erlangt werden. 2. Stimmt ein Senat des BFH auf Anfrage eines anderen Senats der Abweichung von seiner bisherigen Rechtsprechung zu, wird aber die Anrufung des Großen Senats des BFH erforderlich, weil andere Senate nicht zustimmen, bleibt das Entsendungsrecht des zustimmenden Senats nach § 11 Abs. 2 S. 2 FGO erhalten.«

Normenkette:

FGO § 11 Abs. 2 S. 2, Abs. 3, § 56 Abs. 1, 2, § 120 Abs. 1 ;

Gründe:

I. Der IV. Senat des Bundesfinanzhofs (BFH) hat durch Beschluß vom 29. November 1984 IV R 86/84 (BFHE 142, 417, BStBl II 1985, 218) dem Großen Senat gemäß § 11 Abs. 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) folgende Rechtsfrage zur Entscheidung vorgelegt: