BFH - Beschluß vom 13.07.1994
I B 53/94
Normen:
EStG § 20 Abs. 1 Nr. 1, § 36 Abs. 2 Nr. 3 ; FGO § 69 Abs. 2 S. 2, Abs. 3 ; KStG (1984) § 51 ;
Fundstellen:
BB 1995, 709
BFHE 175, 101
BStBl II 1995, 65
GmbHR 1995, 132
Vorinstanzen:
FG Nürnberg,

BFH - Beschluß vom 13.07.1994 (I B 53/94) - DRsp Nr. 1995/1067

BFH, Beschluß vom 13.07.1994 - Aktenzeichen I B 53/94

DRsp Nr. 1995/1067

»Werden in dem Körperschaftsteuerbescheid des Gesellschafters einer Kapitalgesellschaft keine Einnahmen i.S. des § 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG angesetzt und deshalb die Anrechnung der auf die Einnahmen entfallenden Körperschaftsteuer verweigert, so ist vorläufiger Rechtsschutz nur durch Aussetzung der Vollziehung des Körperschaftsteuerbescheides zu gewähren.«

Normenkette:

EStG § 20 Abs. 1 Nr. 1, § 36 Abs. 2 Nr. 3 ; FGO § 69 Abs. 2 S. 2, Abs. 3 ; KStG (1984) § 51 ;

Gründe:

I. Die Antragstellerin und Beschwerdeführerin (Antragstellerin) ist eine am 7. Mai 1991 errichtete GmbH, deren Satzungszweck das Halten und Verwalten von Beteiligungen an anderen Gesellschaften ist. Das Stammkapital der Antragstellerin betrug bei Gründung 50000 DM. Gesellschafter wurden A und B.

Die Antragstellerin erwarb am 16. Juli 1991 sämtliche Geschäftsanteile an der X-GmbH für 1650000 DM, die zuvor von A zu 40 v.H., von B zu 25 v.H. und von C zu 35 v.H. gehalten worden waren. Satzungsgegenstand der X-GmbH war die Verpachtung von Wirtschaftsgütern an Dritte. Die X-GmbH hatte im Jahre 1989 wesentliche Teile ihres damaligen Anlagevermögens veräußert. Den dadurch erzielten Gewinn schüttete sie in Höhe von 900000 DM nach dem 16. Juli 1991 an die Antragstellerin aus. Dadurch wurden folgende Steuerbeträge anrechenbar:

Körperschaftsteuer 506250 DM

Kapitalertragsteuer 225000 DM

Solidaritätszuschlag 16875 DM