BFH - Beschluß vom 25.07.1994
X B 333/93
Normen:
AO (1977) § 30 Abs. 2 Nr. 1 ; FGO § 71 Abs. 2, § 78 Abs. 2, § 86, § 96 Abs. 2 ;
Fundstellen:
BB 1994, 1775
BStBl II 1994, 802
CR 1994, 752 (LS)
NJW 1995, 352
Vorinstanzen:
Niedersächsisches FG (EFG 1994, 218),

BFH - Beschluß vom 25.07.1994 (X B 333/93) - DRsp Nr. 1995/1059

BFH, Beschluß vom 25.07.1994 - Aktenzeichen X B 333/93

DRsp Nr. 1995/1059

»1. Zu den Steuerakten, die auf Verlangen dem FG vorzulegen sind, gehören auch die Arbeitsakten des Betriebsprüfers. 2. Befinden sich in den Steuerakten vertrauliche Mitteilungen von Hinweisgebern (Anzeigenerstattern usw.), so ist das FA grundsätzlich befugt, diese Aktenteile auszuheften und nicht vorzulegen. 3. Hat der Berichterstatter des FG versehentlich von einer solchen vertraulichen Mitteilung Kenntnis erhalten, darf er seine Kenntnis nicht verwerten und nicht in die Urteilsbildung einfließen lassen.«

Normenkette:

AO (1977) § 30 Abs. 2 Nr. 1 ; FGO § 71 Abs. 2, § 78 Abs. 2, § 86, § 96 Abs. 2 ;

Gründe:

Vor dem Finanzgericht (FG) waren mehrere Verfahren der Kläger, Antragsteller und Beschwerdeführer (Kläger) anhängig (Einkommensteuer 1986 bis 1988 der Kläger, Gewerbesteuermeßbetrag 1987 und Umsatzsteuer 1986 und 1987 des Klägers, Gewerbesteuermeßbetrag 1988 und Umsatzsteuer 1987 und 1988 der Klägerin). Mit Urteilen vom 22. Juli 1993 bestätigte das FG im wesentlichen die Hinzuschätzungen des Beklagten, Antragsgegners und Beschwerdegegners (Finanzamt - FA -) zu den Gewinnen und Umsätzen 1986 bis 1988 (unvollständig erfaßte Kreditkartenumsätze im Restaurant der Kläger); die Kläger haben die Nichtzulassung der Revision mit Beschwerden angegriffen (Az. X B 328/93 bis X B 332/93).