Vor dem Finanzgericht (FG) waren mehrere Verfahren der Kläger, Antragsteller und Beschwerdeführer (Kläger) anhängig (Einkommensteuer 1986 bis 1988 der Kläger, Gewerbesteuermeßbetrag 1987 und Umsatzsteuer 1986 und 1987 des Klägers, Gewerbesteuermeßbetrag 1988 und Umsatzsteuer 1987 und 1988 der Klägerin). Mit Urteilen vom 22. Juli 1993 bestätigte das FG im wesentlichen die Hinzuschätzungen des Beklagten, Antragsgegners und Beschwerdegegners (Finanzamt - FA -) zu den Gewinnen und Umsätzen 1986 bis 1988 (unvollständig erfaßte Kreditkartenumsätze im Restaurant der Kläger); die Kläger haben die Nichtzulassung der Revision mit Beschwerden angegriffen (Az. X B 328/93 bis X B 332/93).
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