Die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) sind Eheleute, die im Streitjahr zur Einkommensteuer zusammenveranlagt wurden. Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt -FA-) sah einen im Streitjahr aus der Abwicklung von Devisen- und Edelmetalltermingeschäften erzielten Einnahmeüberschuß als Einkünfte aus Spekulationsgeschäften i.S. der §§ 22, 23 des Einkommensteuergesetzes (EStG) an und erließ einen entsprechenden Einkommensteuerbescheid.
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