BFH - Urteil vom 02.05.1984
VIII R 239/82
Normen:
AO § 116 (AO 1977 § 75) ; EStG (1971) § 4 Abs. 2, 4 ; StAnpG § 8 Abs. 1 (AO 1977 § 45 Abs. 1) ;
Fundstellen:
BFHE 141, 312
BStBl II 1984, 695
Vorinstanzen:
FG Münster,

BFH - Urteil vom 02.05.1984 (VIII R 239/82) - DRsp Nr. 1996/11999

BFH, Urteil vom 02.05.1984 - Aktenzeichen VIII R 239/82

DRsp Nr. 1996/11999

»1. Wird ein Betrieb ohne die betrieblichen Steuerschulden übernommen, kann der Betriebsübernehmer in der Schlußbilanz des ersten Geschäftsjahres eine den Gewinn mindernde Rückstellung bilden, wenn eine Haftungsinanspruchnahme durch das FA ernsthaft zu erwarten steht. Hat das FA bereits einen Haftungsbescheid erlassen, ist eine entsprechende Schuld zu bilanzieren. 2. Hat der Steuerpflichtige dies nicht bewußt rechtswidrig und willkürlich unterlassen und ist eine Bilanzberichtigung wegen Rechtskraft der Veranlagung nicht mehr möglich, kann der Fehler in der Schlußbilanz des ersten Jahres, für das eine Berichtigung noch möglich ist, korrigiert werden.«

Normenkette:

AO § 116 (AO 1977 § 75) ; EStG (1971) § 4 Abs. 2, 4 ; StAnpG § 8 Abs. 1 (AO 1977 § 45 Abs. 1) ;

Gründe:

I. Die Kläger und Revisionskläger (Kläger) sind Eheleute, die zur Einkommensteuer zusammenveranlagt wurden.

Der Kläger unterhielt bis 1971 einen Großhandel mit Baustoffen. Da der Gewerbebetrieb überschuldet war, meldete er ihn 1971 beim zuständigen Ordnungsamt ab. Im zeitlichen Zusammenhang damit meldete die Klägerin ab Oktober 1971 einen gleichartigen Gewerbebetrieb an. Sie übernahm die Arbeitnehmer, die Geschäftsadresse und den Fernsprechanschluß. Der Kläger überließ ihr die Anschriften der Lieferanten und Kunden. Die Klägerin stellte diesen Betrieb am 31. Mai 1973 ein.