BFH - Urteil vom 09.05.1984
I R 25/81
Normen:
AO (1977) § 180 Abs. 1 Nr. 2a, § 182 Abs. 1; KStG (1965) § 1 Abs. 1 Nr. 6;
Fundstellen:
BFHE 141, 252
BStBl II 1984, 726
Vorinstanzen:
FG Düsseldorf,

BFH - Urteil vom 09.05.1984 (I R 25/81) - DRsp Nr. 1996/11984

BFH, Urteil vom 09.05.1984 - Aktenzeichen I R 25/81

DRsp Nr. 1996/11984

»Die Beteiligung einer juristischen Person des öffentlichen Rechts an einer Mitunternehmerschaft kann ein Betrieb gewerblicher Art sein. Über das Bestehen der Mitunternehmerschaft ist im gesonderten Feststellungsverfahren zu entscheiden.«

Normenkette:

AO (1977) § 180 Abs. 1 Nr. 2a, § 182 Abs. 1; KStG (1965) § 1 Abs. 1 Nr. 6;

I. Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin), eine Gebietskörperschaft des öffentlichen Rechts, führte in der Form eines Eigenbetriebes sog. Stadtwerke. Für diese schloß sie im Jahre 1958 mit der R-AG einen Vertrag, der die Stromversorgung der Einwohner und der gewerblichen Niederlassungen im Zuständigkeitsbereich der Stadtwerke zum Gegenstand hatte.

Der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt -FA-) behandelte den Vertrag als Pachtvertrag mit Substanzerhaltungsverpflichtung der R-AG. Entsprechend aktivierte er erstmalig in der Bilanz der Stadtwerke zum 31. Dezember 1965 die von der R-AG in der Vergangenheit vorgenommenen Erneuerungen, weil die entsprechenden Neuanlagen in das Eigentum der Klägerin übergegangen waren. Außerdem setzte er einen Erneuerungsanspruch der Klägerin als Forderung an. Dadurch erhöhte sich das Einkommen der Stadtwerke für die Streitjahre.