BFH - Urteil vom 09.12.1986
VII R 170/82
Normen:
ZG § 12 Abs. 1 S. 1, § 17 Abs. 2;
Fundstellen:
BFHE 148, 388

BFH - Urteil vom 09.12.1986 (VII R 170/82) - DRsp Nr. 1996/12409

BFH, Urteil vom 09.12.1986 - Aktenzeichen VII R 170/82

DRsp Nr. 1996/12409

»1. Die Vermutung der Beschaffenheit nach § 17 Abs. 2 ZG ist von einer Zollanmeldung abhängig, in der die für die Tarifierung maßgebenden Beschaffenheitsmerkmale in einer Weise angegeben sind, daß eine eindeutige Tarifierung möglich ist. 2. Werden in der Zollanmeldung Begriffe des Zolltarifs zur Bezeichnung von Waren verwendet, so reicht das in der Regel dann zur Angabe der für die Tarifierung maßgebenden Merkmale aus, wenn die Begriffe als spezifische Warenbezeichnungen dienen und aus sich selbst heraus zum Ausdruck bringen, welche Warenart durch sie erfaßt werden soll.«

Normenkette:

ZG § 12 Abs. 1 S. 1, § 17 Abs. 2;
Fundstellen
BFHE 148, 388