BFH - Urteil vom 09.12.1994
III R 16/89
Normen:
EStG § 1 Abs. 1, § 33, § 33b Abs. 3, 5, § 50 Abs. 1 S. 5, Abs. 4 S. 1;
Fundstellen:
BB 1995, 764 und 1065
BFHE 176, 398
BStBl II 1995, 408
DB 1995, 1154
DStZ 1995, 475
Vorinstanzen:
Hessisches FG,

BFH - Urteil vom 09.12.1994 (III R 16/89) - DRsp Nr. 1995/4409

BFH, Urteil vom 09.12.1994 - Aktenzeichen III R 16/89

DRsp Nr. 1995/4409

»1. Die Übertragung des Pauschbetrages für ein körperbehindertes Kind nach § 33b Abs. 5 Satz 1 EStG setzt voraus, daß das Kind unbeschränkt steuerpflichtig ist. 2. Eine Berücksichtigung der betreffenden Aufwendungen (für das im Ausland lebende Kind) nach § 33 EStG ist nur möglich, wenn die Aufwendungen nachgewiesen oder glaubhaft gemacht werden. Fehlt es an diesem Nachweis oder der Glaubhaftmachung, kommt ein Abzug auch nur in Höhe der Pauschbeträge des § 33b Abs. 3 EStG nicht in Betracht.«

Normenkette:

EStG § 1 Abs. 1, § 33, § 33b Abs. 3, 5, § 50 Abs. 1 S. 5, Abs. 4 S. 1;

Gründe:

I. Der Kläger und Revisionskläger (Kläger), ein italienischer Staatsangehöriger, war im Streitjahr (1980) in der Bundesrepublik Deutschland (Bundesrepublik) als Arbeitnehmer beschäftigt. Seine am 24. Februar 1950 geborene, behinderte Tochter lebte --nach Aktenlage zusammen mit seiner Ehefrau und seinem Vater-- in seinem Haushalt in Italien.

In seinem Antrag auf Lohnsteuer-Jahresausgleich für das Streitjahr machte der Kläger u.a. den Abzug von 1 760 DM als außergewöhnliche Belastung geltend. Er berief sich dazu auf eine Erwerbsminderung seiner Tochter von 100 v.H. Außerdem begehrte er die steuerliche Anerkennung von 8 800 DM Unterhaltsleistungen an seine Ehefrau, die Tochter sowie seinen Vater, die er durch Postüberweisungen erbracht hatte.