BFH - Urteil vom 10.04.1984
VIII R 229/83
Normen:
FGO § 116 Abs. 1 Nr. 5, § 119 Nr. 6 ;
Fundstellen:
BFHE 141, 113
BStBl II 1984, 591
Vorinstanzen:
FG Köln,

BFH - Urteil vom 10.04.1984 (VIII R 229/83) - DRsp Nr. 1996/11949

BFH, Urteil vom 10.04.1984 - Aktenzeichen VIII R 229/83

DRsp Nr. 1996/11949

»Das Urteil eines FG in einer Einkommensteuersache von Eheleuten ist selbst dann nicht mit Gründen versehen, wenn es auf ein Urteil des FG vom gleichen Tage in der Körperschaftsteuersache einer GmbH, bei der die Ehefrau alleiniger Gesellschafter-Geschäftsführer ist, Bezug nimmt.«

Normenkette:

FGO § 116 Abs. 1 Nr. 5, § 119 Nr. 6 ;

Gründe:

I. Die Kläger und Revisionskläger (Kläger) sind Eheleute, die im Streitjahr 1975 zur Einkommensteuer zusammenveranlagt werden. Die Klägerin (Ehefrau) ist alleinige Gesellschafterin und Geschäftsführerin der ... GmbH; die GmbH vermittelt Immobilien. Die Klägerin kaufte im November 1973 von der Wohnbau & Co., einer Geschäftspartnerin der GmbH, eine Eigentumswohnung für 152.800 DM. Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt -FA-) erfaßte nach einer Betriebsprüfung den Betrag als verdeckte Gewinnausschüttung der GmbH an die Klägerin "aus Überlassung einer Eigentumswohnung" (1974 10.000 DM, 1975 142.800 DM). Der Einspruch blieb erfolglos.