BFH - Urteil vom 11.12.1986
IV R 185/83
Normen:
GewStG § 8 Nr. 1, § 12 Abs. 2 Nr. 1 ;
Fundstellen:
BFHE 149, 248
BStBl II 1987, 443

BFH - Urteil vom 11.12.1986 (IV R 185/83) - DRsp Nr. 1996/12510

BFH, Urteil vom 11.12.1986 - Aktenzeichen IV R 185/83

DRsp Nr. 1996/12510

»Kann ein Werbemittler mehrjährige Werbeverträge mit Filmtheatern nur unter der Voraussetzung abschließen, daß er diesen verzinsliche Kredite gewährt, und finanziert er diese Darlehen seinerseits durch Kreditaufnahme, führt diese bei ihm zu einer nicht nur vorübergehenden Verstärkung des Betriebskapitals und damit zu Dauerschulden. Dies kann auch eintreten, wenn der Werbemittler die ihm aus unechtem Factoring zur Verfügung stehenden Kreditmittel zur Finanzierung seiner Kreditvergabe einsetzt.«

Normenkette:

GewStG § 8 Nr. 1, § 12 Abs. 2 Nr. 1 ;

Gründe: