BFH - Urteil vom 14.09.1994
I R 136/93
Normen:
AO (1977) § 118, § 163 ; Anlage VWWSU Art. 2 Satz 1; DDR: AO über den Abschluß der Buchführung in Mark der DDR § 2 Abs. 1 ; DDR: EStG § 2 Abs. 1, § 25 Abs. 1 ; DDR: StÄndG § 1 Abs. 1; DMBilG § 53; EStG § 57 Abs. 4 ; GewStG § 36 Abs. 5 a ; HGB § 244 ; VWWSU Art. 1 Abs. 1;
Fundstellen:
BFHE 175, 406
BStBl II 1995, 382
DStZ 1995, 156
Vorinstanzen:
FG Leipzig,

BFH - Urteil vom 14.09.1994 (I R 136/93) - DRsp Nr. 1995/1019

BFH, Urteil vom 14.09.1994 - Aktenzeichen I R 136/93

DRsp Nr. 1995/1019

»1. Die im Beitrittsgebiet ergangenen Bescheide über die Steuerrate 1990 können mehrere selbständig anfechtbare Verwaltungsakte enthalten. 2. Die in diesen Bescheiden vorgenommene Halbierung der auf das 1.Halbjahr 1990 entfallenden Steuer ist eine Billigkeitsmaßnahme. 3. Die in den Bescheiden enthaltene Aufteilung der auf das 1. und 2.Halbjahr entfallenden Steuern dient nur der Ermittlung dieser abweichenden Steuerfestsetzung und enthält keine gesonderten Steuerfestsetzungen für das 1. und 2. Halbjahr.«

Normenkette:

AO (1977) § 118, § 163 ; Anlage VWWSU Art. 2 Satz 1; DDR: AO über den Abschluß der Buchführung in Mark der DDR § 2 Abs. 1 ; DDR: EStG § 2 Abs. 1, § 25 Abs. 1 ; DDR: StÄndG § 1 Abs. 1; DMBilG § 53; EStG § 57 Abs. 4 ; GewStG § 36 Abs. 5 a ; HGB § 244 ; VWWSU Art. 1 Abs. 1;

Gründe:

I. Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) war im Streitjahr 1990 in Sachsen gewerblich tätig. Seine durch den Überschuß der Betriebseinnahmen über die Betriebsausgaben ermittelten Gewinne betrugen im ersten Halbjahr 1990 63 415 M und im zweiten Halbjahr 1990./. 16 403 DM. Er erzielte ferner Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit, die sich auf 7 200 M (1.Halbjahr) und 3 300 DM (2.Halbjahr) beliefen.