I.
Die Kläger und Revisionsbeklagten (Kläger) sind Eigentümer des Grundstücks X-Straße in J, auf dem sie in den Jahren 1984 und 1985 ein Wohngebäude errichteten. Mit dem angefochtenen Bescheid führte der Beklagte und Frevisionskläger (das Finanzamt - FA - ) eine Wert- und Artfortschreibung auf den 1. Januar 1986 durch. Dabei stellte er die Grundstücksart "Zweifamilienhaus" und den Einheitswert im Ertragswertverfahren auf 95.700 DM fest.
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