BFH - Urteil vom 20.12.1994
IX R 122/92
Normen:
EStG § 9, § 12, § 21 ;
Fundstellen:
BB 1995, 1462
BB 1995, 2098
BFHE 177, 50
BStBl II 1995, 534
DB 1995, 1376
DStZ 1995, 567
Vorinstanzen:
FG Baden-Württemberg,

BFH - Urteil vom 20.12.1994 (IX R 122/92) - DRsp Nr. 1995/5540

BFH, Urteil vom 20.12.1994 - Aktenzeichen IX R 122/92

DRsp Nr. 1995/5540

»Das Veruntreuen von Geldbeträgen durch einen Miteigentümer führt bei Einkünften aus Vermietung und Verpachtung nicht zu Werbungskosten des anderen Miteigentümers.«

Normenkette:

EStG § 9, § 12, § 21 ;

Gründe:

Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) sowie der inzwischen verstorbene L erwarben im Jahre 1983 gemeinsam zwei Eigentumswohnungen, mit denen sie Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung erzielten. Zur Abwicklung der mit den Wohnungen zusammenhängenden Zahlungsvorgänge unterhielten sie zwei gemeinsame Bankkonten. Im Jahre 1984 (Streitjahr) hob L ohne Wissen des Klägers von den beiden Konten 24 051,90 DM ab und verbrauchte den Betrag für sich. Er verstarb im Jahre 1986. Die Erben schlugen die Erbschaft aus. Regreßansprüche waren nicht durchsetzbar. Im Einspruchsverfahren gegen den Bescheid über die gesonderte und einheitliche Feststellung der Vermietungseinkünfte 1984 machte der Kläger den auf ihn entfallenden Anteil an den unberechtigt abgehobenen Beträgen (12 026 DM) als Werbungskosten geltend.