Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) sowie der inzwischen verstorbene L erwarben im Jahre 1983 gemeinsam zwei Eigentumswohnungen, mit denen sie Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung erzielten. Zur Abwicklung der mit den Wohnungen zusammenhängenden Zahlungsvorgänge unterhielten sie zwei gemeinsame Bankkonten. Im Jahre 1984 (Streitjahr) hob L ohne Wissen des Klägers von den beiden Konten 24 051,90 DM ab und verbrauchte den Betrag für sich. Er verstarb im Jahre 1986. Die Erben schlugen die Erbschaft aus. Regreßansprüche waren nicht durchsetzbar. Im Einspruchsverfahren gegen den Bescheid über die gesonderte und einheitliche Feststellung der Vermietungseinkünfte 1984 machte der Kläger den auf ihn entfallenden Anteil an den unberechtigt abgehobenen Beträgen (12 026 DM) als Werbungskosten geltend.
Testen Sie "Kanzleitrainer Online" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|