BFH - Urteil vom 21.11.1986
VI R 137/83
Normen:
EStG (1979) § 9 Abs. 1 S. 1, Abs. 1 Nr. 6, § 12 Nr. 1 S. 2;
Fundstellen:
BFHE 148, 469
BStBl II 1987, 262
Vorinstanzen:
Schleswig-Holsteinisches FG,

BFH - Urteil vom 21.11.1986 (VI R 137/83) - DRsp Nr. 1996/12428

BFH, Urteil vom 21.11.1986 - Aktenzeichen VI R 137/83

DRsp Nr. 1996/12428

»Aufwendungen für Sportgeräte und Sportkleidung können für Diplom-Pädagogen (Erzieher) nach § 9 Abs. 1 Nr. 6, Abs. 1 S. 1 EStG in vollem Umfang Werbungskosten sein, wenn die private Nutzung der Sportsachen von ganz untergeordneter Bedeutung ist. Die Aufwendungen fallen jedoch bei einer privaten Nutzung von 15,5 v. H. unter das Aufteilungs- und Abzugsverbot des § 12 Nr. 1 S. 2 EStG

Normenkette:

EStG (1979) § 9 Abs. 1 S. 1, Abs. 1 Nr. 6, § 12 Nr. 1 S. 2;

Gründe:

I. Die Kläger und Revisionsbeklagten (Kläger) waren als Diplom-Pädagogen (Erzieher) an einem Internat auf einer Insel beschäftigt. Sie hatten die im Internat untergebrachten Jungen und Mädchen in der unterrichtsfreien Zeit an sechs Tagen der Woche zu beaufsichtigen und deren Freizeit zu gestalten. Zu diesem Zweck gründeten und leiteten sie Interessengruppen für "Surfen", "Badminton", "Fußball" und "Schach". Da die Kläger keine Surfkenntnisse hatten, absolvierten sie im Frühsommer 1980 einen Surflehrgang. In ihrer Einkommensteuererklärung für das Streitjahr 1980 machten die Kläger folgende Aufwendungen als Werbungskosten bei ihren Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit geltend:

1. Werbungskosten der Klägerin:

a) Hallenturnschuhe 36,- DM

b) Badmintonschläger 87,- DM

c) Surflehrgang 130,- DM

d) Surfausrüstung 1.743 DM

./. 50 v.H. der

Anschaffungskosten des

Surfbretts 575 DM 1.168,- DM

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