I. Die Kläger und Revisionsbeklagten (Kläger) waren als Diplom-Pädagogen (Erzieher) an einem Internat auf einer Insel beschäftigt. Sie hatten die im Internat untergebrachten Jungen und Mädchen in der unterrichtsfreien Zeit an sechs Tagen der Woche zu beaufsichtigen und deren Freizeit zu gestalten. Zu diesem Zweck gründeten und leiteten sie Interessengruppen für "Surfen", "Badminton", "Fußball" und "Schach". Da die Kläger keine Surfkenntnisse hatten, absolvierten sie im Frühsommer 1980 einen Surflehrgang. In ihrer Einkommensteuererklärung für das Streitjahr 1980 machten die Kläger folgende Aufwendungen als Werbungskosten bei ihren Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit geltend:
1. Werbungskosten der Klägerin:
a) Hallenturnschuhe 36,- DM
b) Badmintonschläger 87,- DM
c) Surflehrgang 130,- DM
d) Surfausrüstung 1.743 DM
./. 50 v.H. der
Anschaffungskosten des
Surfbretts 575 DM 1.168,- DM
-----------
Testen Sie "Kanzleitrainer Online" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|