Die Klägerin zu 1 und die in Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) verbundenen Kläger zu 2 schlossen jeweils getrennt Erbbaurechtsverträge auf die Dauer von 99 Jahren ab (jeweils ab 25. September 1979). Der jährliche Erbbauzins wurde jeweils auf 7,5 v.H. der angenommenen Grundstückswerte festgelegt.
Mit Steuerbescheiden vom 21. September 1982 setzte das beklagte Finanzamt (FA) gegen die Klägerin zu 1 und gegen die in GbR verbundenen Kläger zu 2 Grunderwerbsteuer fest, wobei es jeweils von einer Gegenleistung in Höhe des 18fachen des jährlichen Erbbauzinses ausging.
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