BFH - Urteil vom 31.01.1986
VI R 78/82
Normen:
EStG (1975/1977) § 9 Abs. 1 Nr. 6, 7, § 7 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BFHE 146, 76
BStBl II 1986, 355
Vorinstanzen:
FG Köln,

BFH - Urteil vom 31.01.1986 (VI R 78/82) - DRsp Nr. 1996/12067

BFH, Urteil vom 31.01.1986 - Aktenzeichen VI R 78/82

DRsp Nr. 1996/12067

»Bei ständig als Arbeitsmittel in Gebrauch befindlichen Möbelstücken wie Schreibtisch und Schreibtischsessel kann eine AfA wegen technischer Abnutzung auch dann in Betracht kommen, wenn die Gegenstände schon 100 Jahre alt sind und im Wert steigen.«

Normenkette:

EStG (1975/1977) § 9 Abs. 1 Nr. 6, 7, § 7 Abs. 1 ;

Gründe:

Die Kläger und Revisionskläger (Kläger) sind Eheleute, die zur Einkommensteuer zusammenveranlagt werden. Der Kläger ist Journalist, die Klägerin Richterin. Sie bewohnen ein eigenes Einfamilienhaus, das nach ihren Angaben mit Mobiliar aus der Jahrhundertwende ausgestattet ist. In ihren Einkommensteuererklärungen für die Streitjahre 1976 und 1977 beantragten sie, jeweils eine Absetzung für Abnutzung (AfA) von 700 DM bzw. 400 DM für einen im steuerlich anerkannten Arbeitszimmer stehenden Schreibtisch nebst Sessel als Arbeitsmittel der Klägerin bei ihren Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit als Werbungskosten anzuerkennen. Der Schreibtisch und der Sessel waren 1974 zu einem Kaufpreis von 7.000 bzw. 4.000 DM angeschafft worden. Beide Möbelstücke sind über 100 Jahre alt. Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt -FA-) erkannte die geltend gemachten AfA-Beträge nicht als Werbungskosten an. Der Einspruch hatte insoweit keinen Erfolg.