BFH - Urteil vom 31.10.1986
VI R 52/81
Normen:
LStDV § 4 ;
Fundstellen:
BFHE 148, 54
BStBl II 1987, 139
Vorinstanzen:
FG Nürnberg,

BFH - Urteil vom 31.10.1986 (VI R 52/81) - DRsp Nr. 1996/12331

BFH, Urteil vom 31.10.1986 - Aktenzeichen VI R 52/81

DRsp Nr. 1996/12331

»Der Senat bleibt dabei, daß eine Jubiläumszuwendung nur dann steuerfrei ist, wenn sie zu den lohnsteuerpflichtigen Bezügen, auf die ein Arbeitnehmer einen Rechtsanspruch hat, hinzukommt. Das kann der Fall sein, wenn eine Jubiläumszuwendung den tarifvertraglichen Anspruch auf ein "13. Monatseinkommen" nicht entstehen läßt (Fortentwicklung der Rechtsprechung des Senats; vgl. Urteil vom 17. November 1978 VI R 139/77, BFHE 126, 293, BStBl II 1979, 60).«

Normenkette:

LStDV § 4 ;

Gründe:

I. Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin), eine AG, beging am 29. September 1975 ihr 75jähriges Geschäftsjubiläum. Zu dieser Zeit befand sie sich in einer wirtschaftlich schwierigen Lage. Nach Beratung mit dem Gesamtbetriebsrat entschloß sie sich gleichwohl dazu, den Mitarbeitern zum Jubiläum etwas zuzuwenden. Weitere Leistungen aus besonderem Anlaß, insbesondere die Zahlung von Weihnachtsgeld 1975, sollten dagegen unterbleiben, obwohl die Klägerin in den Jahren bis 1974 und ab 1976 Weihnachtsgeld gezahlt hatte. In einem Aushang am Schwarzen Brett vom 4. September 1975 hatte die Klägerin ihren Arbeitnehmern u.a. folgendes bekanntgegeben: