I. Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin), eine AG, beging am 29. September 1975 ihr 75jähriges Geschäftsjubiläum. Zu dieser Zeit befand sie sich in einer wirtschaftlich schwierigen Lage. Nach Beratung mit dem Gesamtbetriebsrat entschloß sie sich gleichwohl dazu, den Mitarbeitern zum Jubiläum etwas zuzuwenden. Weitere Leistungen aus besonderem Anlaß, insbesondere die Zahlung von Weihnachtsgeld 1975, sollten dagegen unterbleiben, obwohl die Klägerin in den Jahren bis 1974 und ab 1976 Weihnachtsgeld gezahlt hatte. In einem Aushang am Schwarzen Brett vom 4. September 1975 hatte die Klägerin ihren Arbeitnehmern u.a. folgendes bekanntgegeben:
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