BGH - Beschluß vom 14.04.1989
3 StR 30/89
Normen:
AO § 370 Abs. 1 Nr. 1 ;
Fundstellen:
NJW 1989, 2141

BGH - Beschluß vom 14.04.1989 (3 StR 30/89) - DRsp Nr. 1996/13950

BGH, Beschluß vom 14.04.1989 - Aktenzeichen 3 StR 30/89

DRsp Nr. 1996/13950

a. Die in BGHSt 19, 323; 23, 33 entwickelten Grundsätze zur Zulässigkeit des sogen. nachträglichen und erweiterten Gesamtvorsatzes gelten nicht, wenn ein Steuerpflichtiger Einkommensteuer aus mehreren aufeinanderfolgenden Veranlagungszeiträumen verkürzt und den Vorsatz, die Steuerhinterziehung für ein weiteres Kalenderjahr fortzusetzen, stets faßt, ehe die für den Vorjahresveranlagungszeitraum gewollte Steuerverkürzung eingetrieben ist. Eine solche Ausdehnung eines fortbestehenden Tatwillens auf einen weiteren Besteuerungsabschnitt schafft bei der Einkommensteuerhinterziehung keine rechtliche Handlungseinheit. b. Hinsichtlich der Hinterziehung von Einkommensteuer kann ein Fortsetzungszusammenhang danach nur noch in der Form des anfänglichen Gesamtvorsatzes angenommen werden. Der Tatentschluß muß mithin spätestens bis zum Abschluß des ersten Teilstückes der einheitlichen Handlung gefaßt sein und sämtliche Einzelakte in den wesentlichen Teilen ihrer künftigen Gestaltung umfassen.