BGH - Urteil vom 26.11.1986 (3 StR 107/86) - DRsp Nr. 1996/5041
BGH, Urteil vom 26.11.1986 - Aktenzeichen 3 StR 107/86
DRsp Nr. 1996/5041
1. Wer eigenhändig einen Straftatbestand verwirklicht (hier: Abgabe von unrichtigen Steuererklärungen), ist in aller Regel auch Täter und nicht nur Gehilfe.2. Täuscht der Verleiher im Rahmen unerlaubter Arbeitnehmerüberlassung über die zu leistenden Sozialversicherungsbeiträge, so liegt vollendeter Betrug nur vor, soweit die jeweils tätigen Einzugsstellen auch tatsächlich zuständig waren. Anderenfalls wäre der Betrug nur versucht.