I. Die Klägerin, Beschwerdeführerin und Antragstellerin (Klägerin) war in den Streitjahren 1996 bis 1998 auf Ausstellungen und Messen für die Firma T als Promoterin tätig. Laut Kontrollmitteilungen des Finanzamts hatte sie ihre Leistungen an T mit offenem Ausweis der Umsatzsteuer abgerechnet. Entsprechende Umsatzsteuererklärungen hatte sie jedoch nicht abgegeben.
Nach den Kontrollmitteilungen hat die Klägerin von T folgende Beträge erhalten:
1996 10 684,00 DM
1997 20 405,12 DM
1998 20 105,66 DM
Der Beklagte, Beschwerdegegner und Antragsgegner (das Finanzamt --FA--) setzte daraufhin gegen die Klägerin Umsatzsteuer fest, indem er die mitgeteilten Umsätze um Sicherheitszuschläge erhöhte.
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