BMF - Schreiben vom 01.10.2010
IV D 3 -S 7198 /09/10002

BMF - Schreiben vom 01.10.2010 (IV D 3 -S 7198 /09/10002) - DRsp Nr. 2010/80468

BMF, Schreiben vom 01.10.2010 - Aktenzeichen IV D 3 -S 7198 /09/10002

DRsp Nr. 2010/80468

Option nach § 9 UStG; Anwendbarkeit des BFH-Urteils vom 10. Dezember 2008, XI R 1/08 (BStBl 2009 II S. 1026)

Mit Urteil vom 10. Dezember 2008, XI R 1/08 (BStBl 2009 II S. 1026), hat der BFH entschieden, dass ein rückwirkender Wechsel von der Besteuerung nach vereinnahmten Entgelten (§ 20 UStG) zur Besteuerung nach vereinbarten Entgelten (§ 16 UStG) bis zur formellen Bestandskraft der jeweiligen Jahressteuerfestsetzung zulässig ist.

In seiner Begründung nimmt der BFH auch zur Anwendbarkeit des § 9 UStG Stellung. Danach ermöglicht § 9 Abs. 1 UStG eine Option zur Steuerpflicht, regelt aber - im Unterschied zu §§ 19, 23 UStG - nicht, bis zu welchem Zeitpunkt diese zu erklären ist und bis zu welchem Zeitpunkt eine erklärte Option noch rückgängig gemacht werden kann. Unter Hinweis auf die rechtssystematisch vergleichbare Situation beim Widerruf eines Verzichts auf die Anwendung des § 19 Abs. 1 UStG hat der BFH eine Bindungswirkung an die Option zur Steuerpflicht ab dem Eintritt der formellen Bestandskraft der jeweiligen Steuerfestsetzung bejaht.