BMF - Schreiben vom 03.04.2009
IV C 5 - S 2363/08/10005

BMF - Schreiben vom 03.04.2009 (IV C 5 - S 2363/08/10005) - DRsp Nr. 2009/80250

BMF, Schreiben vom 03.04.2009 - Aktenzeichen IV C 5 - S 2363/08/10005

DRsp Nr. 2009/80250

Steuerliche Lebensbescheinigung für Kinder unter 18 Jahren; Auswertung des Eintragungsfelds für die Identifikationsnummer des Kindes

Die obersten Finanzbehörden der Länder haben das Vordruckmuster „Steuerliche Lebensbescheinigung für Kinder unter 18 Jahren” bestimmt; es wird hiermit bekannt gemacht (Anlage).

Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird auf Folgendes hingewiesen:

Nach § 39e Absatz 2 Satz 2 und Absatz 9 Satz 5 Einkommensteuergesetz haben die nach Landesrecht für das Meldewesen zuständigen Behörden (Meldebehörden) dem Bundeszentralamt für Steuern Angaben zu den Kindern mit ihrer Identifikationsnummer und soweit bekannt die Rechtsstellung und Zuordnung der Kinder zu den Eltern und die Änderung dieser Daten im Melderegister mitzuteilen. Dazu sind diese Daten gemäß § 2 Absatz 2 Nr. 2 und Nr. 7 MRRG im Melderegister zu speichern; siehe hierzu auch Datenblatt Nr. 2704 des Datensatzes für das Meldewesen (DSMeld). Um die Kinder, die nicht in derselben Gemeinde wie der Elternteil gemeldet sind, zuzuordnen und ihre Identifikationsnummer hinzuspeichern zu können, ist das Vordruckmuster „Steuerliche Lebensbescheinigung für Kinder unter 18 Jahren” um ein Eintragungsfeld für die Identifikationsnummer des Kindes erweitert worden.

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