BMF - Schreiben vom 04.02.2010
IV D 2 - S 7221/09/10001

BMF - Schreiben vom 04.02.2010 (IV D 2 - S 7221/09/10001) - DRsp Nr. 2010/80101

BMF, Schreiben vom 04.02.2010 - Aktenzeichen IV D 2 - S 7221/09/10001

DRsp Nr. 2010/80101

Umsatzsteuer; Steuersatz für die Lieferungen von Pflanzen und damit in Zusammenhang stehende sonstige Leistungen;Konsequenzen des BFH-Urteils vom 25. Juni 2009 - V R 25/07

Mit Urteil vom 25. Juni 2009 - V R 25/07 - hat der BFH entschieden, dass die Lieferung einer Pflanze und deren Einpflanzen durch den liefernden Unternehmer umsatzsteuerrechtlich jeweils selbständig zu beurteilende Leistungen sein können.

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt Folgendes:

Die umsatzsteuerrechtliche Beurteilung der Pflanzenlieferung und des Einbringens in den Boden als jeweils selbständige Leistung richtet sich im Einzelfall nach den allgemeinen Grundsätzen des Abschnitts 29 der Umsatzsteuer-Richtlinien. Die Annahme einer ermäßigt zu besteuernden Pflanzenlieferung setzt danach insbesondere voraus, dass es das vorrangige Interesse des Verbrauchers ist, die Verfügungsmacht über die Pflanze zu erhalten.

Soweit bisher ergangene Verwaltungsanweisungen - insbesondere Rz. 41 des BMF-Schreibens vom 5. August 2004 - IV B 7 - S 7220 - 46/04 - ( BStBl 2004 I S. 638) - eine dem ermäßigten Steuersatz unterliegende Pflanzenlieferung bereits dann ausschließen, wenn der Unternehmer - über den Transport hinaus - auch das Einpflanzen der von ihm gelieferten Pflanze übernimmt, sind sie nicht mehr anzuwenden.