BMF - Schreiben vom 07.02.2014
IV D 2 - S 7100/12/10003

BMF - Schreiben vom 07.02.2014 (IV D 2 - S 7100/12/10003) - DRsp Nr. 2014/80131

BMF, Schreiben vom 07.02.2014 - Aktenzeichen IV D 2 - S 7100/12/10003

DRsp Nr. 2014/80131

Umsatzsteuer; Lieferung bei Betrugsabsicht des Lieferers

Mit seinem Urteil V R 43/10 vom 8. September 2011, BStBl 2014 II S. XXXDas BFH-Urteil wird zeitgleich mit diesem BMF-Schreiben im Bundessteuerblatt II veröffentlicht., hat der BFH entschieden, dass es dem Vorsteuerabzug aus einer Lieferung i. S. v. § 15 Absatz 1, § 3 Absatz 1 UStG nicht entgegensteht, dass der Lieferer zivilrechtlich nicht Eigentümer des Liefergegenstands ist und darüber hinaus beabsichtigt, den gelieferten Gegenstand vertragswidrig nochmals an einen anderen Erwerber zu liefern.

I. Lieferung bei Betrugsabsicht des Lieferers

Umsatzsteuerrechtlich gilt jede Übertragung eines körperlichen Gegenstands durch eine Partei, die eine andere Partei ermächtigt, über diesen Gegenstand faktisch so zu verfügen als sei sie sein Eigentümer, als Lieferung, ohne dass es dabei auf eine Eigentumsübertragung in den durch das anwendbare nationale Recht vorgesehenen Formen kommt (vgl. Artikel 14 Absatz 1 MwStSystRL, Artikel 5 Absatz 1 der 6. EG-Richtlinie). Eine Lieferung liegt also vor, wenn die Verfügungsmacht an einem Gegenstand verschafft wird (§ 3 Absatz 1 UStG).

Die Verschaffung der Verfügungsmacht beinhaltet den von den Beteiligten endgültig gewollten Übergang von wirtschaftlicher Substanz, Wert und Ertrag eines Gegenstands vom Leistenden auf den Leistungsempfänger (Abschnitt 3.1 Absatz 2 Satz 1 ).