BMF - Schreiben vom 10.01.2014
IV C 4 - S 2296-b/07/0003 :004

BMF - Schreiben vom 10.01.2014 (IV C 4 - S 2296-b/07/0003 :004) - DRsp Nr. 2014/80060

BMF, Schreiben vom 10.01.2014 - Aktenzeichen IV C 4 - S 2296-b/07/0003 :004

DRsp Nr. 2014/80060

Anwendungsschreiben zu § 35a EStG; Überarbeitung des BMF-Schreibens vom 15. Februar 2010 - IV C 4 - S 2296-b/07/0003 (2010/0014334) -; BStBl 2010 I S. 140

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt für die Anwendung des § 35a EStG Folgendes:

I Haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse oder Dienstleistungen

1. Haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse

Der Begriff des haushaltsnahen Beschäftigungsverhältnisses ist gesetzlich nicht definiert. Im Rahmen eines solchen Beschäftigungsverhältnisses werden Tätigkeiten ausgeübt, die einen engen Bezug zum Haushalt haben. Zu diesen Tätigkeiten gehören u. a. die Zubereitung von Mahlzeiten im Haushalt, die Reinigung der Wohnung des Steuerpflichtigen, die Gartenpflege und die Pflege, Versorgung und Betreuung von Kindern sowie von kranken, alten oder pflegebedürftigen Personen. Die Erteilung von Unterricht (z. B. Sprachunterricht), die Vermittlung besonderer Fähigkeiten sowie sportliche und andere Freizeitbetätigungen fallen nicht darunter.

2. Geringfügige Beschäftigung im Sinne des § 8a SGB IV