Der Anwendungserl. zur AO v. 15.7.1998 (BStBl I 1998 S.
Nr. 10 Abs. 2 der Regelung zu § 233a wird wie folgt gefasst:
„Durch den erstmaligen Beschluss über eine offene Gewinnausschüttung für ein abgelaufenes Wj wird kein abweichender Zinslauf gem. § 233a Abs. 2a ausgelöst. Dies gilt auch dann, wenn dieser Beschl. erst nach Ablauf des folgenden Wj gefasst wird (BFH-Urt. v. 29.11.2000).”
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