BMF - Schreiben vom 10.06.2013
IV D 3 - S 7117/12/10001

BMF - Schreiben vom 10.06.2013 (IV D 3 - S 7117/12/10001) - DRsp Nr. 2013/80472

BMF, Schreiben vom 10.06.2013 - Aktenzeichen IV D 3 - S 7117/12/10001

DRsp Nr. 2013/80472

Umsatzsteuer; Leistungsort beim Verkauf von Eintrittskarten für Veranstaltungen durch einen anderen Unternehmer als den Veranstalter

Auf Unionsebene haben sich die EU-Mitgliedstaaten auf eine gemeinsame Auslegung beim Anwendungsbereich der Ortsregelung beim Verkauf von Eintrittskarten für Veranstaltungen durch einen anderen Unternehmer als den Veranstalter nach Artikel 53 und 54 MwStSystRL (= § 3a Abs. 3 Nr. 3 Buchstabe a und Nr.5 UStG) geeinigt. Entsprechend ist Abschnitt 3a.6 Abs. 2 und 13 UStAE zu ändern.

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird Abschnitt 3a.6 des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses (UStAE) vom 1. Oktober 2010, BStBl 2010 I S. 864, der zuletzt durch das BMF-Schreiben vom 26. April 2013 - IV D 3 -S 7134/12/10002 (2013/0389915) -, BStBl 2013 I S. 714, geändert worden ist, wie folgt geändert:

  • Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

    ”1 § 3a Abs. 3 Nr. 3 Buchstabe a UStG gilt nur für sonstige Leistungen an Nichtunternehmer (siehe Abschnitt 3a.1 Abs. 1). 2 Die Regelung ist auch anzuwenden beim Verkauf von Eintrittskarten für kulturelle, künstlerische, wissenschaftliche, unterrichtende, sportliche, unterhaltende oder ähnliche Veranstaltungen durch einen anderen Unternehmer als den Veranstalter. 3 4 .”