BMF - Schreiben vom 10.12.2001
S 7229
Fundstellen:
BStBl 2001 I 1033

BMF - Schreiben vom 10.12.2001 (S 7229) - DRsp Nr. 2008/86586

BMF, Schreiben vom 10.12.2001 - Aktenzeichen S 7229

DRsp Nr. 2008/86586

Ermäßigter Umsatzsteuersatz für Umsätze von Sammlermünzen

(1) Für die Anwendung des ermäßigten Steuersatzes auf die stpfl. Umsätze von Sammlermünzen (§ 12 Abs. 2 Nr. 1 Satz 1 und Nr. 2 UStG, Nr. 54 Buchst. c Doppelbuchst. cc der Anlage des UStG) im Kj 2002 gilt Folgendes:

1. Goldmünzen

Auf die stpfl. Umsätze von Goldmünzen ist der ermäßigte USt-Satz anzuwenden, wenn die Bemessungsgrundlage für diese Umsätze mehr als 250 v. H. des unter Zugrundelegung des Feingewichts berechneten Metallwerts ohne USt beträgt. Die Regelungen zur Ermittlung des Metallwerts von Goldmünzen in Tz. 168 und 169 des Bezugsschreibens sind überholt, weil ab 1999 an der Frankfurter Börse ein Fixingpreis für den Kilogramm-Goldbarren und ein monatlicher Goldpreis-Durchschnittswert nicht mehr festgestellt werden. Für stpfl. Goldmünzenumsätze ab dem 1.1.2000 muss der Unternehmer zur Bestimmung des zutreffenden Steuersatzes den Metallwert von Goldmünzen grundsätzlich anhand der aktuellen Tagespreise für Gold ermitteln. Maßgebend ist der von der Londoner Börse festgestellte Tagespreis (Nachmittagsfixing) für die Feinunze Gold (1 Unze = 31,1035 Gramm). Dieser in US-Dollar festgestellte Wert muss anhand der aktuellen Umrechnungskurse in EURO umgerechnet werden.