Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt zur Anwendung der §§
Der Höchstbetrag, der für die Anerkennung umzugsbedingter Unterrichtskosten für ein Kind nach §
ab 1. Januar 2010 | 1.603 Euro. |
Der Pauschbetrag für sonstige Umzugsauslagen nach §
für Verheiratete bei Beendigung des Umzugs
ab 1. Januar 2010 | 1.271 Euro |
für Ledige bei Beendigung des Umzugs
ab 1. Januar 2010 | 636 Euro. |
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