Der BFH hat in seinem Urteil vom 27. August 2008 - I R 28/07 entschieden, eine Geschäftsbeziehung i. S. d. § 1 Absatz 1 AStG i. V. m. § 1 Absatz 4 AStG i. d. F. des StÄndG 1992 liege nicht vor und eine Gewinnberichtigung nach dieser Vorschrift komme deshalb nicht in Betracht, wenn eine inländische Obergesellschaft ihre ausländische Konzernfinanzierungsgesellschaft unzureichend mit Eigenkapital ausstatte und anstatt eines funktionsgerechten Eigenkapitals unentgeltliche Stützungsmaßnahmen zugunsten der Tochtergesellschaft treffe, die ein fremder Dritter nicht gewährt hätte. Im Streitfall ging es um eine unbedingte und unwiderrufliche Garantie (sog. harte Patronatserklärung) für eine von der Tochter(Finanzierungs-)gesellschaft begebene Anleihe, ohne die die Tochtergesellschaft ihre Funktion nicht hätte ausüben können.
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