BMF - Schreiben vom 12.07.2000
IV D 1 -S 7220 - 11/00
Fundstellen:
BStBl 2000 I 1209

BMF - Schreiben vom 12.07.2000 (IV D 1 -S 7220 - 11/00) - DRsp Nr. 2008/80496

BMF, Schreiben vom 12.07.2000 - Aktenzeichen IV D 1 -S 7220 - 11/00

DRsp Nr. 2008/80496

Anwendung des ermäßigten Umsatzsteuersatzes auf Lieferungen oder innergemeinschaftliche Erwerbe von Gegenständen; Unverbindliche Zolltarifauskünfte für UmsatzsteuerzweckeÄnderungen/Ergänzungen gegenüber dem BMF-Schreiben vom 5. Januar 1998 (BStBl I 111) und vom 30. Dezember 1999 (BStBl 2000 I 90) sind hervorgehoben.

1 Anlage

Der ermäßigte Umsatzsteuersatz kann nur auf die Umsätze solcher Gegenstände angewendet werden, die in der Anlage zu § 12 Abs. 2 Nr. 1 und 2 UStG aufgeführt sind. Die Abgrenzung der begünstigten von den nicht begünstigten Gegenständen richtet sich nach dem Zolltarif. Bestehen Zweifel, ob die Lieferung oder der innergemeinschaftliche Erwerb eines bestimmten Gegenstandes unter die Steuerermäßigung fällt, haben die Lieferer und die Abnehmer bzw. die innergemeinschaftlichen Erwerber die Möglichkeit, bei der zuständigen Zolltechnischen Prüfungs- und Lehranstalt (ZPLA) eine unverbindliche Zolltarifauskunft für Umsatzsteuerzwecke (uvZTA) einzuholen. UvZTA können auch von den Landesfinanzbehörden (z.B. den Finanzämtern) beantragt werden.

Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder ist bei der Erteilung von uvZTA durch die ZPLA ab sofort folgendes Verfahren einzuhalten: