BMF - Schreiben vom 12.12.2000
S 2353 / S 2145
Fundstellen:
BStBl 2000 I 1574

BMF - Schreiben vom 12.12.2000 (S 2353 / S 2145) - DRsp Nr. 2008/92137

BMF, Schreiben vom 12.12.2000 - Aktenzeichen S 2353 / S 2145

DRsp Nr. 2008/92137

Steuerliche Behandlung von Reisekosten und Reisekostenvergütungen bei Auslandsdienstreisen und -geschäftsreisen ab 1. Januar 2001

1 Anlage

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Aufgrund des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 5 EStG werden im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder die in der anliegenden Übersicht ausgewiesenen Pauschbeträge für Verpflegungsmehraufwendungen und Übernachtungskosten für Auslandsdienstreisen bekannt gemacht. Diese Pauschbeträge gelten für Reisetage ab dem 1.Januar 2001. Bei Dienstreisen vom Inland in das Ausland bestimmt sich der Pauschbetrag nach dem Ort, den der Steuerpflichtige von 24 Uhr Ortszeit zuletzt erreicht hat. Für eintägige Reisen ins Ausland und für Rückreisetage aus dem Ausland in das Inland ist der Pauschbetrag des letzten Tätigkeitsortes im Ausland maßgebend.