BMF - Schreiben vom 13.03.2014
IV C 3 - S 2257 b/13/10009

BMF - Schreiben vom 13.03.2014 (IV C 3 - S 2257 b/13/10009) - DRsp Nr. 2014/80257

BMF, Schreiben vom 13.03.2014 - Aktenzeichen IV C 3 - S 2257 b/13/10009

DRsp Nr. 2014/80257

Eigenheimrente; Wahl der Einmalbesteuerung und Aufgabe der Selbstnutzung in einem Veranlagungszeitraum

Wählt ein Steuerpflichtiger in einem Veranlagungszeitraum die Einmalbesteuerung nach § 92a Absatz 2 Satz 6 EStG und tritt noch in demselben Veranlagungszeitraum ein Fall des § 92a Absatz 3 Satz 1 EStG (Aufgabe der Selbstnutzung der geförderten Wohnung) ein, erfolgt für den Veranlagungszeitraum eine Besteuerung des Auflösungsbetrags nach § 92a Absatz 3 Satz 5 EStG gemäß § 22 Nummer 5 Satz 4 EStG. Die Regelungen des § 22 Nummer 5 Satz 5 bis 6 EStG sind in diesem Fall nicht anzuwenden. Der Mitteilungspflichtige hat - bezogen auf die Besteuerung des Wohnförderkontos des Steuerpflichtigen - für diesen Veranlagungszeitraum nur eine Rentenbezugsmitteilung nach § 22a EStG mit dem Rechtsgrund 15 (§ 22 Nummer 5 Satz 4 i. V. m. § 92a Absatz 3 Satz 5 EStG) zu übermitteln.

Rz. 178 des BMF-Schreibens vom 24. Juli 2013 (BStBl 2013 I S. 1022) wird wie folgt geändert (Änderung im Fettdruck):

„Beispiel: