BMF - Schreiben vom 14.01.2010
IV C 2 - S 2770/09/10002

BMF - Schreiben vom 14.01.2010 (IV C 2 - S 2770/09/10002) - DRsp Nr. 2010/80063

BMF, Schreiben vom 14.01.2010 - Aktenzeichen IV C 2 - S 2770/09/10002

DRsp Nr. 2010/80063

Organschaft: Steuerliche Anerkennung einer Organschaft nach Änderung des § 301 AktG und des § 249 HGB durch das Gesetz zur Modernisierung des Bilanzrechts - BilMoG -; Keine Anpassung bestehender Gewinnabführungsverträge

Es ist gefragt worden, inwieweit sich die Änderung einzelner Bilanzierungsvorschriften durch das Gesetz zur Modernisierung des Bilanzrechts - BilMoG - vom 25. Mai 2009, BGBl. I 2009 Seite 1102 auf die steuerliche Anerkennung ertragsteuerlicher Organschaftsverhältnisse auswirkt.

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt dazu Folgendes:

Änderung des Höchstbetrags der Gewinnabführung nach § 301 AktG

Die steuerliche Anerkennung der Organschaft bleibt durch die Änderung des § 301 AktG i. V. m. § 268 Absatz 8 HGB grundsätzlich unberührt. Bei der Durchführung der Gewinnabführung sind jedoch die Neuregelungen zum Höchstbetrag der Gewinnabführung nach § 301 AktG ungeachtet ggf. abweichender vertraglicher Vereinbarungen zwingend zu beachten.

Für Organgesellschaften in der Rechtsform der GmbH fordert § 17 Satz 2 Nummer 1 KStG nicht, dass die Begrenzung der Gewinnabführung gem. § 301 AktG in den Gewinnabführungsvertrag ausdrücklich aufgenommen wird.

Änderung des § 249 HGB