BMF - Schreiben vom 15.07.2014
IV C 5 - S 2334/13/10003

BMF - Schreiben vom 15.07.2014 (IV C 5 - S 2334/13/10003) - DRsp Nr. 2014/80527

BMF, Schreiben vom 15.07.2014 - Aktenzeichen IV C 5 - S 2334/13/10003

DRsp Nr. 2014/80527

Geldwerter Vorteil für die Gestellung eines Kraftfahrzeugs mit Fahrer; BFH-Urteil vom 15. Mai 2013 - VI R 44/11 - (BStBl 2014 II S. xxx)

Der BFH hat mit Urteil vom 15. Mai 2013 - VI R 44/11 - (BStBl 2014 II S. xxx) entschieden, dass die arbeitgeberseitige Gestellung eines Fahrers für die Fahrten des Arbeitnehmers zwischen Wohnung und (regelmäßiger) Arbeitsstätte (ab 1. Januar 2014: erster Tätigkeitsstätte) dem Grunde nach zu einem lohnsteuerrechtlich erheblichen Vorteil führt, der grundsätzlich nach dem um übliche Preisnachlässe geminderten üblichen Endpreis am Abgabeort (§ 8 Absatz 2 Satz 1 EStG) zu bemessen ist. Maßstab zur Bewertung dieses Vorteils ist der Wert einer von einem fremden Dritten bezogenen vergleichbaren Dienstleistung, wobei dieser Wert den zeitanteiligen Personalkosten des Arbeitgebers entsprechen kann aber nicht muss.