BMF - Schreiben vom 16.03.2000
S 7423

BMF - Schreiben vom 16.03.2000 (S 7423) - DRsp Nr. 2008/86911

BMF, Schreiben vom 16.03.2000 - Aktenzeichen S 7423

DRsp Nr. 2008/86911

§ 25c UStG Anlagegold - Steuerbereinigungsgesetz

Durch Art. 9 Nr. 13 des Gesetzes zur Bereinigung von steuerlichen Vorschriften (Steuerbereinigungsgesetz 1999 - StBereinG 1999) v. 22.12.1999 (BGBl I S. 2601, BStBl 2000 I S. 13) ist § 25c UStG - Besteuerung von Umsätzen mit Anlagegold - neu in das UStG eingefügt worden. Diese Änderung ist am 1.1.2000 in Kraft getreten (Art. 28 Abs. 1 StBereinG 1999).

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten FinBeh der Länder gilt Folgendes:

1. Umfang der Steuerbefreiung

Steuerbefreit sind nach § 25c Abs. 1 Satz 1 UStG die Lieferungen, die Einfuhr sowie der innergemeinschaftliche Erwerb von Anlagegold. Als Lieferungen von Anlagegold gelten auch

a) die Veräußerung von ideellen Miteigentumsanteilen an einem Goldbarrenbestand oder einem Goldmünzenbestand;

b) die Veräußerung von Gewichtsguthaben an einem Goldbarrenbestand, wenn die Gewichtskonten obligatorische Rechte ausweisen;

c) die Veräußerung von Goldbarrenzertifikaten oder Goldmünzenzertifikaten;

d) die Abtretung von Ansprüchen auf Lieferung von Goldbarren oder Goldmünzen;

e) die Veräußerung von Golddarlehen und Goldswaps, durch die ein Eigen tumsrecht an Anlagegold oder ein schuldrechtlicher Anspruch auf Anlagegold begründet wird;