BMF - Schreiben vom 17.12.2010
IV C 3 - S 2257 b/07/10002

BMF - Schreiben vom 17.12.2010 (IV C 3 - S 2257 b/07/10002) - DRsp Nr. 2010/80628

BMF, Schreiben vom 17.12.2010 - Aktenzeichen IV C 3 - S 2257 b/07/10002

DRsp Nr. 2010/80628

Mitteilung über steuerpflichtige Leistungen aus einem Altersvorsorgevertrag oder aus einer betrieblichen Altersversorgung ab dem Kalenderjahr 2010; Amtlicher Vordruck nach § 22 Nr. 5 Satz 7 EStG

Nach § 22 Nummer 5 Satz 7 Einkommensteuergesetz (EStG) hat der Anbieter eines Altersvorsorgevertrags oder einer betrieblichen Altersversorgung bei erstmaligem Bezug von Leistungen, zu Beginn der Auszahlungsphase bei Bestehen eines Wohnförderkontos, in den Fällen der steuerschädlichen Verwendung nach den §§ 92a und 93 EStG sowie bei Änderung der im Kalenderjahr auszuzahlenden Leistungen dem Steuerpflichtigen nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck den Betrag der im abgelaufenen Kalenderjahr zugeflossenen Leistungen im Sinne des § 22 Nummer 5 Satz 1 bis 6 EStG jeweils gesondert mitzuteilen. Das gilt auch für die Abschluss- und Vertriebskosten eines Altersvorsorgevertrages, die dem Steuerpflichtigen erstattet werden.