Das Gesetz zur Reform der gesetzlichen Rentenversicherung und zur Förderung eines kapitalgedeckten Altersvorsorgevermögens (Altersvermögensgesetz - AVmG -) v. 26.6.2001 (BGBl I S.
Nach § 1b Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung (BetrAVG) sind Versorgungsanwartschaften unverfall-bar, wenn der Versorgungsanwärter das 30. Lebensjahr vollendet und die Zusage mindestens 5 Jahre bestanden hat. Dementsprechend wird das steuerliche Mindestalter von Versorgungsberechtigten für den Betriebsausgabenabzug nach § 4d EStG und die Bildung von Pensionsrückstellungen nach § 6a EStG von bislang 30 auf nunmehr 28 Jahre herabgesetzt.
Nach § 52 Abs. 12a und 16b EStG in der Fassung des AVmG gelten diese Änderungen nur für Versorgungsberechtigte, denen der ArbG erstmals nach dem 31.12.2000 Leistungen der betrieblichen Altersversorgung zugesagt hat.
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