BMF - Schreiben vom 20.01.2009
IV C 5 - S 2333/07/0003

BMF - Schreiben vom 20.01.2009 (IV C 5 - S 2333/07/0003) - DRsp Nr. 2009/80083

BMF, Schreiben vom 20.01.2009 - Aktenzeichen IV C 5 - S 2333/07/0003

DRsp Nr. 2009/80083

Steuerliche Förderung der privaten Altersvorsorge und betrieblichen Altersversorgung

Zur steuerlichen Förderung der privaten Altersvorsorge und betrieblichen Altersversorgung nimmt das BMF im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder wie folgt Stellung:

Für die Inanspruchnahme des Sonderausgabenabzugs nach § 10a EStG wird, was die Prüfungskompetenz der Finanzämter betrifft, vorab auf § 10a Abs. 5 Satz 3 EStG hingewiesen, wonach die in der Bescheinigung des Anbieters mitgeteilten übrigen Voraussetzungen für den Sonderausgabenabzug nach § 10a Abs. 1 bis 3 EStG im Wege des automatisierten Datenabgleichs nach § 91 EStG durch die zentrale Stelle (Zentrale Zulagenstelle für Altersvermögen - ZfA -) überprüft werden.

A. Private Altersvorsorge

I. Förderung durch Zulage und Sonderausgabenabzug

1. Begünstigter Personenkreis

a) Allgemeines

Als begünstigte Person kommt nur in Betracht, wer der unbeschränkten Einkommensteuerpflicht (§ 1 Abs. 1 bis 3 EStG) unterliegt. Dies gilt für den Sonderausgabenabzug nach § 10a EStG50 Abs. 1 Satz 3 EStG) ebenso wie für die Zulageförderung nach Abschnitt XI EStG79 EStG).