BMF - Schreiben vom 20.02.2001
S 2290
Fundstellen:
BStBl 2001 I 172

BMF - Schreiben vom 20.02.2001 (S 2290) - DRsp Nr. 2008/84989

BMF, Schreiben vom 20.02.2001 - Aktenzeichen S 2290

DRsp Nr. 2008/84989

§ 34 EStG Zweifelsfragen im Zusammenhang mit § 34 EStG i.d.F. des Steuerentlastungsgesetzes 1999/2000/2002; Zusammentreffen der Tarifbegrenzung nach § 32c EStG und der Steuerermäßigung nach § 34 EStG

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterung mit den obersten Fin-Beh der Länder gilt Folgendes:

I. Vorliegen laufender und außerordentlicher Einkünfte; Grundsätze

Sind negative Einkünfte zu verrechnen, sind neben den vorrangig anzuwendenden besonderen Verlustverrechnungsbeschränkungen (z. B. § 2a Abs. 1, §§ 2b, 15 Abs. 4 EStG) die Verlustverrechnungsbeschränkungen in § 2 Abs. 3 und § 10d EStG zu beachten. Innerhalb einer Einkunftsart sind - vorbehaltlich besonderer Verlustverrechnungsbeschränkungen - zunächst laufende positive und negative Einkünfte zu verrechnen. Bleibt danach ein negativer Saldo, ist er mit den außerordentlichen Einkünften, die in dieser Einkunftsart entstanden sind, auszugleichen (R 197 Abs. 3 Sätze 2 bis 4 EStR 1999). Dies entspricht dem Prinzip, dem Stpfl. so viel wie möglich an ermäßigt zu besteuernden Einkünften zu belassen (vgl. auch Argumentation des BFH im Urt. v. 29.10.1998 - BStBl 1999 II S. 588-).

Beispiel 1:

Einkünfte aus Gewerbebetrieb Gewerbebetrieb 1 laufende Einkünfte + 200 000 DM
Gewerbebetrieb 2 laufende Einkünfte - 100 000 DM
außerordentliche Einkünfte (§ 34 EStG) + 600 000 DM