Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterung mit den obersten Fin-Beh der Länder gilt Folgendes:
Sind negative Einkünfte zu verrechnen, sind neben den vorrangig anzuwendenden besonderen Verlustverrechnungsbeschränkungen (z. B. § 2a Abs. 1, §§
Beispiel 1:
Einkünfte aus Gewerbebetrieb Gewerbebetrieb 1 laufende Einkünfte | + 200 000 DM |
Gewerbebetrieb 2 laufende Einkünfte | - 100 000 DM |
außerordentliche Einkünfte (§ 34 EStG) | + 600 000 DM |
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