BMF - Schreiben vom 20.09.2013
IV C 1 - S 2402 a/0: 021

BMF - Schreiben vom 20.09.2013 (IV C 1 - S 2402 a/0: 021) - DRsp Nr. 2013/80630

BMF, Schreiben vom 20.09.2013 - Aktenzeichen IV C 1 - S 2402 a/0: 021

DRsp Nr. 2013/80630

Berücksichtigung der Steueridentifikationsnummer gem. Rz. 12 des BMF-Schreibens vom 30. Januar 2008 (BStBl 2008 I S. 320)

Im Einvernehmen zwischen den obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder wird Rz. 12 des Anwendungsschreibens zur Zinsinformationsverordnung wie folgt gefasst:

„b) Nach dem 1. Januar 2004 begründete Vertragsbeziehungen

Bei vertraglichen Beziehungen oder gesonderten Transaktionen, die ab dem 1. Januar 2004 eingegangen bzw. getätigt werden, ist zusätzlich zu den vorstehenden Angaben die vom Wohnsitzstaat erteilte Steuer-Identifikationsnummer festzuhalten, sofern der jeweilige Mitgliedstaat eine solche Steuer-Identifikationsnummer vergibt (vgl. Aufstellung der EU-Kommission im Rahmen des europäischen TIN-Portals unter dem Link http://ec.europa.eu/taxation_customs/tin/tinByCountry.html).

Hat der jeweilige Mitgliedsstaat eine Steuer-Identifikationsnummer erteilt, soll diese anhand eines Passes, des vorgelegten amtlichen Personalausweises oder eines anderen beweiskräftigen Dokuments (z. B. lokaler Steuerbescheid, ID-Karte oder Nachweis der Steueridentifikationsnummer lt. Bescheinigungsmuster in der Anlage III/3) festgestellt werden. Im Zweifel sind zur Präzisierung das Geburtsdatum und der Geburtsort festzuhalten.”